Tennisball auf Ascheplatz

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 DJK-TENNIS-CLUB e.V.

 BÜCHLBERG

§ 1 Name, Sitz und Wesen

  1. Der Verein führt den Namen "DJK-Tennis-Club Büchlberg e.V."
    Der Verein ist gegründet am 01. Januar 1971. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau einzutragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Sportverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes Passau. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau/weiß.

  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

  4. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

  5. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.

  6. Der Verein: DJK-Tennis-Club Büchlberg e.V. mit  dem Sitz in Büchlberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (vom 01.01.77). Der  Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
    Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 3 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

  2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert die Freizeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.

  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz u. entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

  4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis, Diözesan, Landes- u. Bundesverbandes und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

  5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport  zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

  6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person erwerben, die die Ziele und Aufgaben des Vereins und der DJK anerkennt.

  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    a)  Aktive Mitglieder
    b)  Passive Mitglieder
    c)  Förderer
    d)  Ehrenmitglieder
    e)  Kurzzeitmitglieder

  3. Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.

  4. Kurzzeitmitgliedschaft erwirbt, wer zum Zwecke der Ausübung des Tennissports, für kurze Zeit die Sportanlagen des Vereins benützt. Der Mitgliedsbeitrag wird in Form eines vom Vorstand zu bestimmenden Aufschlag der Freiplatz- bzw. Hallenplatzgebühr vereinnahmt. Die Mitgliedschaft endet wieder nach Abschluss der Benützung der Sportanlagen.

  5. Aufnahme  -  Austritt  -  Ausschluss
    a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

    b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

    c) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden;
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, sowie von der Mitgliederversammlung beschlossenen Sonderleistungen, trotz Mahnung
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen

    d) Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

  6. Pflichten der Mitglieder
    a) Am Sport- u. Gemeinschaftsleben der DJK (sportliche, kulturelle und religiöse Veranstaltungen) teilzunehmen;
    b) sich zu bemühen, im privaten und öffentlichen Bereich als Christ zu leben;
    c) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen;
    d) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
    e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
    f) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.

 

§ 5 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

 Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


 

§ 6 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.

  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der/die Ehrenvorsitzende(r) ist kraft Amtes Mitglied der Vorstandschaft.

  6. Eine Gesamt- oder Blockwahl ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dies beschließt.

  7. Kurzzeitmitglieder haben weder Stimmrecht noch sind diese wählbar.

 

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der erweiterte Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.
    Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt, vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber, benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die schriftliche Einladung auch an die E-Mail-Adresse zu senden.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

    In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes (Vorsitzender) bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  7. Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitgliedern
    b) vom Vorstand
    c) von den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes

  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

 

§ 11a Der geschäftsführende Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a) der 1. Vorsitzende
b) die Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) der Kassier
e) der Sportwart

Für die Vorstandsmitglieder von c) bis e) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds Stimmrecht haben.

 

§ 11b Der erweiterte Vorstand

  1. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    a) der Jugendleiter
    b) der Leiter Abt. "Rollstuhltennis"
    c) der Leiter Abt. „Freizeittennis und Vereinsaktivitäten“
    d) der technische Leiter
    e) der Referent für Presse u. Öffentlichkeitsarbeit
    f) der Platzwart
    g) der/die Ehrenvorsitzende
    h) der geistliche Beirat
    i) die Beisitzer (bis zu 4 Personen) von der Mitgliederversammlung gewählt.

Für die Vorstandsmitglieder von a) – g) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds Stimmrecht haben.

Der 1. Vorsitzende ist nach Anhörung des erweiterten Vorstandes berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben Referenten in den erweiterten Vorstand zu berufen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Schultennis u.a.)


       

§ 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes

  1. Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und nach außen. Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand, wobei jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gleiches Stimmrecht hat. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand im Sinne von geschäftsführender Vorstand plus erweiterter Vorstand.

Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Diözesanvorstandes:

a) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan- und Landesverbandes teilzunehmen
b) die Beschlüsse der Organe des Diözesanverbandes zu erfüllen;
c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;
d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Diözesanverbandes entsprechend anzugleichen;
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landesverbänden Landessportbünden zu sorgen.

 

  1. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen

b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfalle

c) Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederverwaltung und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

d) Der Kassier ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt. Der Kassier entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Vorstand vor. Der Kassier erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht. Der/die stellvertretende Kassier/erin unterstützt den Kassier bei seinen Aufgaben.

e) Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er organisiert und ist verantwortlich für die Vereinsmeisterschaft, Training sowie sämtliche sportliche Veranstaltungen.

f) Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen des Vereins aufgetragen.

g) Der Abteilungsleiter Rollstuhltennis führt seine Abteilung in enger Absprache mit dem Vorstand. Er organisiert das Training und eventuelle Turniere im Bereich des Rollstuhltennis.

h) Der Abteilungsleiter „Freizeittennis und Vereinsaktivitäten“ ist verantwortlich für alle Freizeitspieler des Vereins, die nicht in Mannschaften spielen. Er organisiert und ist verantwortlich für die Betreuung der Freizeitspieler sowie Veranstaltung von allen Vereinsaktivitäten außerhalb des Tennisbereichs.

i) Der technische Leiter ist für die technischen und organisatorischen Probleme des Vereins verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand und hat Weisungsbefugnis im Rahmen seines Aufgabenbereichs.

j) Der/die Referent/in für Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit fertigt die Berichte für die Tagespresse. Arbeitet an der Redaktion der Vereinszeitung mit, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis-, Diözesan-, Landesverband und mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

k) Der Platzwart ist für die ordnungsgemäße Instandsetzung und Erhaltung der Tennisplätze verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem technischen Leiter und dem Vorstand und hat Weisungsbefugnis im Rahmen seines Aufgabenbereichs

l) Der/die Ehrenvorsitzende berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

m) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern

n) Die Beisitzer haben die Beratungen der Vorstandschaft durch konstruktive Mitarbeit zu unterstützen und gegebenenfalls entsprechende Sonderaufgaben zu erfüllen.

 

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Haushaltspläne und der Satzungs- und Gesetzes-Vorgaben sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse.

    Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Einhaltung des Haushaltsplans nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der ordnungsgemäßen Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Inventars.
  3. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten sowie die dazugehörigen Unterlagen zu gewähren.

  4. Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt, und zwar so, dass der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der Prüfbericht vorgelegt werden kann.

  5. Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes enthalten.

  6. Für den Fall, dass außerhalb der ordentlichen Prüfung Anlass besteht, die Vereinsfinanzen zu überprüfen, können die Kassenprüfer von sich aus, auf Antrag der Mitgliederversammlung oder auf Antrag des Vorstands eine außerordentliche Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis dieser Kassenprüfung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand schriftlich zu informieren.

  7. Scheidet ein Kassier innerhalb eines Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, muss vor Übergabe der Geschäfte an seinen Nachfolger eine außerordentliche Kassenprüfung stattfinden.

  8. Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  9. Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen ein oder beide Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der Kassenprüfer einzuberufen oder stattdessen durch einen Vorstandsbeschluss ein oder zwei Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Letztere müssen von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.

§ 14  Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

§ 15  Vereinsordnungen

  1. Der Verein kann sich zur ordnungsgemäßen und reibungslosen Führung des Vereins Ordnungen geben.

  2. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.

  3. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

  4. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

 

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten  Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Büchlberg, Zuwendungen vom Diözesanverband für Baumaßnahmen an die Pfarrgemeinde Büchlberg. Beide haben dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Sportpflege, zu verwenden.

 

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15. September 2022 einstimmig angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

 

Büchlberg, den 15. September 2022

 

gez. Robert Hackl, Vereinsvorsitzender