Tennisball auf Ascheplatz

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§ 6 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.

  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der/die Ehrenvorsitzende(r) ist kraft Amtes Mitglied der Vorstandschaft.

  6. Eine Gesamt- oder Blockwahl ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dies beschließt.

  7. Kurzzeitmitglieder haben weder Stimmrecht noch sind diese wählbar.

 

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der erweiterte Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.
    Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt, vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber, benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die schriftliche Einladung auch an die E-Mail-Adresse zu senden.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

    In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes (Vorsitzender) bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  7. Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitgliedern
    b) vom Vorstand
    c) von den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes

  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

 

§ 11a Der geschäftsführende Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a) der 1. Vorsitzende
b) die Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) der Kassier
e) der Sportwart

Für die Vorstandsmitglieder von c) bis e) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds Stimmrecht haben.

 

§ 11b Der erweiterte Vorstand

  1. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    a) der Jugendleiter
    b) der Leiter Abt. "Rollstuhltennis"
    c) der Leiter Abt. „Freizeittennis und Vereinsaktivitäten“
    d) der technische Leiter
    e) der Referent für Presse u. Öffentlichkeitsarbeit
    f) der Platzwart
    g) der/die Ehrenvorsitzende
    h) der geistliche Beirat
    i) die Beisitzer (bis zu 4 Personen) von der Mitgliederversammlung gewählt.

Für die Vorstandsmitglieder von a) – g) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds Stimmrecht haben.

Der 1. Vorsitzende ist nach Anhörung des erweiterten Vorstandes berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben Referenten in den erweiterten Vorstand zu berufen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Schultennis u.a.)